Kinder- und Jugendsport unter Einschränkungen möglich

3. Verordnung zur Änderung der 8. SARS-CoV-2-EindV

Die am 27. November im Rahmen der Landespressekonferenz von Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff und Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne erläuterte neue SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt beinhaltet im Paragrafen 8a für den Sport und das Sporttreiben eine wesentliche Änderung.

Hier ist unter anderem festgelegt, dass der „Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebs von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Kleingruppen bis maximal fünf Personen, einschließlich des Trainers oder Betreuenden“ vom 01.12.2020 bis 20.12.2020 erlaubt ist. „Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades erfordert die Freigabe durch den Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen.“

Die auführliche 3. Verordnung zur Änderung der 8. SARS-CoV-2-EindV finden Sie hier zum nachlesen.