Gebührenbefreiung für das Transparenzregister

Gemeinnützige Sportvereine brauchen auf Antrag keine Gebühren für die Führung des Transparenzregisters an die Bundesanzeiger Verlags GmbH zu bezahlen. Der Antrag auf Befreiung für 2020 muss bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden: Dem Antrag ist ein aktueller Freistellungsbescheid sowie ein Auszug aus dem Vereinsregister beizufügen.

Zur gleichen Zeit hatte im vergangenen Jahr die Absicht des Bundesanzeiger Verlags, auch von bereits in das Vereinsregister eingetragenen gemeinnützigen Vereinen Gebühren für die zusätzliche Eintragung in das Transparenzregister zu verlangen, für Unruhe unter den Vereinen gesorgt. Der DOSB hatte nach einer Beschwerde beim Bundesministerium der Finanzen mit einem Rundschreiben am 22. Januar 2020 darüber informieren, dass Sportvereine von diesen Gebühren auf Antrag befreit werden können. Damals wurde empfohlen, dass sich Vereine nicht proaktiv beim Bundesanzeiger melden, sondern abwarten, ob ihnen überhaupt ein Gebührenbescheid zugeht. Es hat sich nun herausgestellt, dass der Verlag in diesem Jahr kaum oder gar keine Bescheide versendet hat und offenbar wieder – wie schon für den Zeitraum 2017 bis 2019 – drei Jahre abwartet, um dann die recht niedrigen Gebühren für 2020-2022 zusammen zu erheben (pro Jahr 4,80 Euro).
Durch eine Regelung in §4 der "Transparenzregistergebührenverordnung" entsteht nun leider die Notwendigkeit, den Befreiungsantrag für 2020 doch noch bis zum 31.Dezember 2020 zu stellen, da eine spätere Antragstellung nicht rückwirkend gelten würde. Die zuständige Mitarbeiterin des Transparenzregisters hat dem DOSB gegenüber erläutert, dass zur Fristwahrung zunächst eine formlose E-Mail an gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de ausreicht. Der Verein erhält dann eine Eingangsbestätigung und wird ggf. um Einreichung fehlender Unterlagen aufgefordert.

Handlungsempfehlung des DOSB:
Laut Aussage des DOSB sollten Vereine einen solchen Befreiungsantrag stellen, wenn sie bereits vom Transparenzregister erfasst sind und einen Gebührenbescheid für 2017 - 2019 erhalten haben. So werden weitere Gebührenbescheide vermieden.
Für Sportvereinen, die noch nie mit dem Transparenzregister zu tun hatten und somit auch keinen Gebührenbescheid für 2017 - 2019 erhalten haben, besteht derzeit kein Handlungsbedarf.

Alle Fragen und Antworten zum Thema Transparenzregister finden Sie hier.