Ab 08.11.2021 gilt für Trainings- und Wettkampfbetrieb wieder eine Testpflicht

Landkreis hebt die 6. Rechtsverordnung auf

Aufgrund der steigenden Inzidenzen und Warnampeln im Landkreis Wittenberg, die von Grün nach Rot wechseln, hebt mit Wirkung zum Montag, den 8. November 2021 die Kreisverwaltung Wittenberg seine sechste Rechtsverordnung in Sachen Corona-Pandemie auf, die seit dem 15. Juli in Kraft war. Die Aufhebung der Rechtsverordnung hat zur Folge, dass alle Erleichterungen nach Paragraph 16 der Landes-Eindämmungsverordnung aufgehoben werden.

Konkret bedeutet das die Einführung der Testpflicht für die Nutzung zahlreicher Einrichtungen, von denen vor allem Nichtgeimpfte betroffen sind. Die Einhaltung der bekannten Regeln der aktuell gültigen Eindämmungsverordnung werden verstärkt kontrolliert, auch die Einhaltung der Testpflichten in Einrichtungen.

Aktuelle Regelungen für den Sportbetrieb:
Der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen öffnen bzw. stattfinden:

  • die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln,
  • die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht,
  • die Trainerinnen und Trainer oder Verantwortlichen führen einen Anwesenheitsnachweis;
  • Sportkurse, und andere Präventionskurse sowie ärztlich verordneter Rehabilitationssport dürfen durchgeführt werden, wenn durchgängig ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, beim Paartanz zu einem anderen Paar, eingehalten wird.

Zudem wird die Vorlage eines negativen Testergebnisses beim Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen sowie zu Wettkämpfen in geschlossenen Räumen und im Freien vorausgesetzt. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind davon ausgenommen. Von der Testpflicht sind auch die Zuschauerinnen und Zuschauer umfasst.

Als Getestete im Sinne dieser Verordnung gelten diejenigen Personen, bei denen

  • eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-​PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), die nicht älter als 48 Stunden ist,
  • oder eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-​Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist,

vorliegt. Auch Laien-​​​Selbsttests mit negativem Ergebnis als "Schnelltests zur Selbstanwendung unter Aufsicht" vor Ort unter Aufsicht des jeweiligen Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person vor dem Betreten der jeweiligen Einrichtung genügen den Anforderungen.

Bei Fragen steht Ihnen der Geschäftsführer, Daniel Gehrt, telefonisch untr 03491 4593550 sowie per Mail an gehrt@ksb-wittenberg.de, zur Verfügung.