15. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Sport bleibt weiterhin möglich

Ab dem 24.11.2021 gilt die neue 15. Landesverordnung zur Eindämmung des Corona-Virus. Wichtig für alle Sportlerinnen und Sportler im Landkreis: Der Sport im Verein bleibt weiterhin möglich! Lediglich die Bedingungen werden unter Berücksichtigung der aktuellen Pandemielage verschärft. Für Wettkämpfe im Freien gilt weiterhin das 3G-Prinzip. Für Training im Freien sind keine Testungen der Teilnehmenden notwendig. Für Sport in geschlossenen Räumen wurde ein verpflichtendes 2G-Zugangsmodell eingeführt. Ausgenommen von der 2G-Regel sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Hier die Regelungen im Einzelnen:

Maßgeblich für den Sport ist der § 11 „Sportstätten und Sportbetrieb“ der 15. Landesverordnung. Darin gibt es für den Sport im Freien keine Änderungen zur bisherigen Regelung. Er besagt, dass der organisierte Sportbetrieb auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln und mit Führen von Anwesenheitslisten nach dem 3G-Prinzip (genesen, geimpft, getestet) weiter stattfinden darf. Von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder- und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Corona-Infektion aufweisen (§2, Absatz 2).
Die Freigabe der Sportanlagen und die Festlegung der Höchstbelegung erfolgt weiterhin durch den Betreiber der Sportanlage. Ausnahmeregelungen gelten für Berufssportlern, Kaderathleten, Schüler der Eliteschulen des Sports sowie für Rettungsschwimmer und Sportstudenten.

Für den Sport in geschlossenen Räumen greift der § 2a der neuen Verordnung. Er schreibt abweichend vom Sport im Freien ein verpflichtendes 2G-Zugangsmodell für den organisierten Sportbetrieb in geschlossenen Räumen vor. Das bedeutet, Zugang zum Indoor-Sport haben Erwachsene nur, wenn sie geimpfte oder genesene sind.
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unterliegen nicht dem 2G-Zugangsmodell und dürfen trotzdem beim Indoor-Sport dabei sein. Ausnahmeregelungen gelten auch hier für Berufssportlern, Kaderathleten, Schüler der Eliteschulen des Sports sowie für Rettungsschwimmer und Sportstudenten.

Für sportliche Großveranstaltungen regelt Absatz (3) des § 11 die zulässigen Zuschauerzahlen entsprechend der Kapazität der Sportanlage. Auch hier 2G in der Halle und 3G im Freien.

Die 15. Landesverordnung tritt heute in Kraft und ist bis einschließlich 15. Dezember 2021 gültig. Detaillierte Formulierungen und Regeln für Sonderfälle entnehmen Sie bitte der 15. Landesverordnung